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BFR-Kongress / #ZWCM2023

>>> hier nachhörbar <<<

#ZWCM2023
02. bis 05.11.2023 |
Radio CORAX | Halle (Saale)

Präambel

 

Der Bundesverband Freier Radios ist der Zusammenschluss der Freien Radioinitiativen in der Bundesrepublik Deutschland. Er dient der Interessenvertretung nach außen, der gemeinsamen Fortentwicklung der Programmqualität sowie der Förderung des Programmaustauschs. Der Bundesverband fördert die Durchsetzung der Idee des Freien Radios in Öffentlichkeit und Gesetzgebung. Er fördert auch auf internationaler Ebene Kontakte und Austausch zwischen Radioinitiativen. Die Mitglieder des BFR betreiben und unterstützen nichtkommerziellen, basisdemokratischen Gesellschaftsrundfunk, der sich kritisch mit den bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen auseinandersetzt. Sie stellen ihre Medien insbesondere denjenigen Personen und Gruppen zur Verfügung, die ob ihrer gesellschaftlichen Marginalisierung oder sexistischer und rassistischer Diskriminierung zur herkömmlichen Medienproduktion keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Das Recht auf Zugang darf nicht durch finanzielle Hürden verstellt werden.Freies Radio ist kollektiv und gesellschaftlich finanziert. Der Bundesverband lehnt daher die Finanzierung durch kommerzielle Werbung ab.

 

Satzung des Bundesverbandes Freier Radios – BFR

in der am 10.11.2013 auf der Tagung in Nürnberg verabschiedeten Fassung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Freier Radios der Bundesrepublik Deutschland“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Er hat Er hat seinen Sitz und Geschäftsstand in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung mit Schwerpunkt auf politischer und kultureller Bildungsarbeit. Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein die Verbreitung neuer Kommunikationsformen. Insbesondere fördert der Verein lokalen, regionalen und nichtkommerziellen Rundfunk in programmlicher und finanzieller Eigenverantwortlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland durch Förderung medienpädagogischer Arbeit, programmlicher Zusammenarbeit und Informationsaustausch und die unentgeltliche Beratung steuerbegünstigter Einrichtungen für die Teilnahme am lokalen und regionalen nichtkommerziellen Rundfunk.
    Der Satzungszweck wird hierbei verwirklicht, indem der Verein es anstrebt, allen Schichten  der Bevölkerung, insbesondere den im Zugang zu herkömmlichen Medien eingeschränkten, den Zugang zum lokalen und regionalen Hörfunk auf eigenen Frequenzen und in eigenen Einrichtungen zu ermöglichen, Personen und Personengruppen, insbesondere Frauen, Migranten und Migrantinnen und Jugendliche dabei zu unterstützen, sich und ihre Interessen in eigenen Programmen und Programmbeiträgen darzustellen, sowie das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern und zu gemeinsamen und emanzipatorischen Handeln anzuregen und so zur allgemeinen sozialen wie kulturellen Weiterentwicklung beizutragen, mit lokalen Hörfunkprogrammen kulturelle Aktivitäten zu fördern und zur Meinungsbildung über Fragen des jeweiligen örtlichen Geschehens beizutragen.
    Um seine Zwecke zu verfolgen, organisiert der Verein Ausbildungs- , Weiterbildungs- und sonstige Fördermaßnahmen mit dem Ziel der Befähigung zum Umgang mit elektronischen  Medien, zur Gestaltung von Programmen und dem interregionalen  Austausch und deren Kommunizierung, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, insbesondere auf den Gebieten der lokalen und regionalen Information und Kommunikation, lokalen und regionalen Kunst und Kultur, lokalen und regionalen Medienerziehung und –bildung, Völkerverständigung, Jugend- und Altenhilfe, Gleichberechtigung der Geschlechter.
    Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
  2. Der Verein tritt für Rundfunk- und Pressefreiheit ein und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Ziele des Vereins verfolgt, sowie die Veranstaltung eines lokalen, regionalen nichtkommerziellen Rundfunkprogramms bezweckt.
  2. a) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag bei der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins bei 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    b) Die Aufnahmein den Verein kann außerdem erfolgen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrags, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Dabei haben sie in allen Angelegenheiten, die sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins erfahren und die ihrer Natur nach vertraulich sind, oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus dem Verein. 
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein und Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, oder in einer Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, die eine weitere Mitgliedschaft untragbar erscheinen lassen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Widerspruch erheben, der dann bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

 

§ 4 Organe des Vereins 

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Arbeit der Organe kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen (Jahreshauptversammlung). Die vorläufige Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Zu weiteren beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung nach Bedarf ein, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte können nur persönlich ausgeübt werden und sind nicht übertragbar.
  3. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliedersammlung gebunden und führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt die vorgesehene Tagesordnung.
  2. Der Vorstand besteht aus genau fünf oder genau sieben Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für ein Jahr gewählt und erhalten Zugriff auf die Vereinskonten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Nach der dritten Amtsperiode bedarf die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Personen aus dem Vorstand, die jeweils allein berechtigt sind, den Verein aktiv gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 7 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten. Sie ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung Satzungsänderungen die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet regelmäßig die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist jedoch für solche Abstimmungen erforderlich, die die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
  3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn mindestens zweidrittel aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

§ 8 Auflösung des Vereins 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter §2 genannten Zwecke.

30 Jahre BFR

gegründet 11/1993 in Hattingen

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