Am 10.07.2014 wird der Sächsische Landtag in seiner letzten Sitzung, mit den Stimmen der CDU/FDP-Koalition, mehrere Änderungen in der Mediengesetzgebung Sachsens beschließen. Diese Gesetzesänderungen haben das Ziel, die defizitäre Finanzlage kommerzieller Lokal-Fernsehsender zu beseitigen. Neben dem aufgeschobenen Zwang zur Digitalisierung und der kostenfreien Einspeisung in Kabelnetze erhalten die kommerziellen TV-Programme zukünftig in erheblichem Maße finanzielle Unterstützung aus den Einnahmen des Rundfunkbeitrages (ehemals GEZ-Gebühr). Begründet wird die Gesetzesänderung mit dem nötigen Erhalt der Meinungs- undProgrammvielfalt in Sachsen.

 

Wenn nun allerdings, unter Maßgabe der Erhaltung einer lebendigen und vielfältigen Medienlandschaft in Sachsen, das Sächsische Privatrundfunkgesetz zugunsten lokaler Programmveranstalter geändert wird, dann sollte auch die seit Ende 2009 diskutierte Fördermöglichkeit für Nichtkommerzielle Programmveranstalter Aufnahme ins Mediengesetz finden.

Zur Erinnerung: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter erhalten ihr Budget direkt aus den Einnahmen des Rundfunkbeitrages. Die privat-kommerziellen Veranstalter müssen sich über Werbung finanzieren. Für die Nichtkommerziellen Lokalradios (NKL) gibt es in Sachsen seit 2010, anders als in anderen Bundesländern, keine gesetzliche Regelung zur Finanzierung der technischen Verbreitungskosten.

Es mutet deshalb absurd an, dass zukünftig kommerzielle Programmveranstalter in Sachsen aus dem Rundfunkbeitrag gefördert werden aber gemeinnützige, nichtkommerzielle Lokalradios wie Radio T, mit ihrem wesentlichen Beitrag zur Meinungs- und Programmvielfalt, von dieser Förderung ausgeschlossen sind. Diese ungerechte und benachteiligende Behandlung lässt der Radio T e. V. rechtlich prüfen und behält sich eine Klage gegen die neue Mediengesetzgebung vor.

Für weitere Informationen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Kolleg*innen von Radio T